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Lustige juristische Definitionen

Es wird ja immer behauptet, dass Jura studieren immer „total langweilig“ sei! Nein! Fast immer…

Denn manchmal trifft man auch auf solche Definitionen in Gesetzen oder Urteilen (Humor ist, wenn man trotzdem lacht…):

Definition von „Eisenbahn“ des deutschen Reichsgerichts vom 17.3.1880:„Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Strecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte dem Transport großer Gewichtsmassen bzw. die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (wie Dampf, Elektrizität, tierischer, menschlicher Muskeltätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere, der Transportgefäße und deren Ladung usw.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach dem Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.“

„Der Wertsack ist ein Beutel, der aufgrund seiner besonderen Verwendung nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil ein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.“
(Merkblatt der Deutschen Bundespost)

„[…] Nicht mehr haltbar ist die Bewertung, eine medizinisch sinnlose, aber harmlose Scheidenmassage mit „Reizungen bis zum Orgasmus“ verstoße allein wegen der „masturbatorisch wirkenden Behandlungsweise“ gegen die guten Sitten. […]“
(Münchner Kommentar – Hardtung, § 228 Rn. 44)

„Schach gilt als Sport“§ 52 II Nr.2 S.2 AO

„Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.“
(Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung)

„Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet.“
(Kommentar zum Bundeskostenreisegesetz)