Moped-Wrack am Spandauer Schifffahrtskanal – Kein Thema für das Bezirksamt?

Anfang Dezember findet die Wasserschutzpolizei ein Moped am Spandauer Schifffahrtskanal. Das Bezirksamt lehnt eine Bearbeitung ab, obwohl Benzin ins Erdreich sickerte. Grund genug nachzufragen warum.

Schriftliche Anfrage des Bezirksverordneten Thorsten Schatz (CDU) vom 07.12.2017
Antwort des Bezirksamtes Spandau durch Herrn Bezirksstadtrat Stephan Machulik (SPD) vom 20.12.2017
Eingang im Büro der Bezirksverordnetenversammlung von Spandau am 21.12.2017

 

Drucksache Nr.: XX-142 – Moped-Wrack am Spandauer Schifffahrtskanal – Kein Thema für das Bezirksamt?

Sehr geehrter Herr Bezirksverordneter Schatz,
nachfolgend beantworte ich Ihre Kleine Anfrage. Ihre Anfrage betrifft überwiegend Fragestellungen außerhalb der Bezirksverwaltung. Daher wurde die Wasserschutzpolizei Berlin (Der Polizeipräsident in Berlin, Direktion Einsatz, Referat Wasserschutzpolizei, WSP West, Mertensstraße 140, 13587 Berlin) in die Beantwortung einbezogen.

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Welche Erkenntnisse hat das Bezirksamt oder andere Behörden zu einem in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember am Uferweg des Alten Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal in Höhe der Weihnachtskirche Haselhorst in den Grünflächen entsorgten Moped-Wrack?

    Die Wasserschutzpolizei hat am 03.12.2017, gegen 09.15 Uhr, am Haselhorster Damm 54, 13599 Berlin, einen Roller aus dem Alten Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal geborgen.
    Dieser befand sich auf der Seite liegend im Wasser und nicht an Land. Er wurde dann auf dem Uferweg abgestellt. Bei der Bergung wurde ebenfalls festgestellt, dass Betriebs- und Verbrauchsflüssigkeiten aus dem Roller ins Gewässer gelangt sind. Diesbezüglich wurde eine Strafanzeige „Gewässerverunreinigung“ gefertigt und dem Landeskriminalamt, LKA 336, zugeleitet, welches die weiteren Ermittlungen durchführt.
    Möglicherweise hat der Roller bereits vorher an Land gelegen und wurde dann von unbekannten Tätern in die Wasserstraße verbracht, wo ihn die Wasserschutzpolizei geborgen hat. Da der Roller nicht sicher abgestellt werden konnte und auch um die Gefahr des erneuten Austreten von umweltgefährdenden Stoffen zu vermeiden, wurde die Firma Schramm beauftragt, den Roller zum polizeilichen Sicherstellungsgelände, Belziger Str. 52, 10823 Berlin, zu verbringen, was auch gegen 12.00 Uhr geschehen ist.

  2. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die Wasserschutzpolizei davon ausgeht, dass aus dem Moped-Wrack mindestens Benzin ins Erdreich gelangt ist?

    Nein. Auch die Wasserschutzpolizei verneint dies und formuliert: Woher diese Erkenntnisse kommen, ist der Wasserschutzpolizei nicht bekannt. Es wurden jedoch wie zu 1. ausgeführt, Gewässerverunreinigungen festgestellt. Diese stellten sich aber als so gering dar, dass auf weitere Maßnahmen zum Gewässerschutz verzichtet worden ist.

  3. Hat das Bezirksamt Spandau vor der Beantwortung meines Bürgeranliegens 08724778/2017 am 04.12.2017 um 06:27 Uhr überprüft, ob der gemeldete Fall tatsächlich sich in Bearbeitung befindet?

    Ja.

  4. Wenn ja, wann und bei welcher Behörde?

    Ja, direkt im Nachgang der Meldung bei der Wasserschutzpolizei.

  5. Warum wurde mein Hinweis als erledigt markiert und nicht z.B. an das bezirkliche Grünflächenamt oder das Natur- und Umweltamt weitergeleitet?

    Siehe Antwort zu 4.: Eine Bearbeitung durch die Wasserschutzpolizei wurde festgestellt. Aufgrund der Ausführungen der Wasserschutzpolizei wurde kein weiterer Handlungsbedarf seitens des Bezirksamtes erforderlich. Zudem siehe Antwort zu nachfolgender Frage.

  6. Welche Bundes-/Landes-/Bezirksbehörden sind für den Wasserschutz und die Pflege der Grünflächen am Haselhorster Kanal zwischen Küsterstraße und Bootshausweg zuständig?

    Zuständig für die Bundeswasserstraßen des Landes Berlin ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin, Mehringdamm 129, 10965 Berlin. Für Landeswasserstraßen ist die Senatsverwaltung für Umwelt und Verkehr zuständig (beim Alten Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal handelt es sich um eine Landeswasserstraße). Diese Behörden sind auch für den Gewässerschutz zuständig. Darüber hinaus natürlich die Wasserschutzpolizei gemeinsamt mit dem Landeskriminalamt, je nach Verursacher.

  7. Hat sich das Bezirksamt mittlerweile von der gemeldeten Kontamination des Erdreiches vor Ort ein Bild gemacht?

    Nein.

  8. Wenn nein, warum nicht?

    Siehe Antwort zu 1. und 2.

  9. Wenn ja, welche Erkenntnisse hat das Bezirksamt aus der Begutachtung?

    Entfällt.

  10. Welche Schritte werden nun hinsichtlich der Bodenverunreinigung mindestens durch das ausgetretene Benzin unternommen?

    Keine. Siehe auch Antwort zu 2.

  11. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass an der Fundstelle in aller Regel Enten und Schwäne anzutreffen sind?

    Ja.

  12. Ist die Verunreinigung durch das Wrack eine Gefahr z.B. für Wildtiere?

    Im Kontext der Antwort zu 2.: Nein.

  13. Konnte der/die Halter/-in des Mopeds ermittelt werden?
  14. Welche Kosten sind bzw. werden z.B. aus der Wrack-Beseitigung und der Bodenpflege, aber auch des Einsatzes der Wasserschutzpolizei entstehen?
  15. Können diese Kosten dem/der ermittelten Halter/-in in Rechnung gestellt werden?
  16. Wenn nein, warum nicht?

    Antwort zu 13.-16.: Selbstverständlich wird versucht, den Halter zu ermitteln. Sobald dieser ermittelt wurde, erhält er Kenntnis vom Sachverhalt und muss sich zu den Umständen entsprechenden äußern (lag hier ein Diebstahl, eine legale Fremdnutzung oder gar eine Eigennutzung vor?). je nachdem, was der Halter angibt, wird dann weiter ermittelt.
    Derzeit ist der Geschädigte bekannt, es wird nun ermittelt, ob er möglicherweise auch der Geschädigte des Diebstahls des Rollers ist oder der Roller mittlerweile veräußert wurde, was dann erneute Halterermittlungen zur Folge hätte. Üblicherweise werden solche Roller entwendet, „Spritztouren“ damit veranstaltet und anschließend entweder abgestellt oder in irgendwelchen Gewässern entsorgt.
    Der Halter kann in der Regel nichts dafür, sondern er ist Geschädigter einer Straftat und so lange man den Täter nicht ermitteln kann, wird auch niemand für die Kosten aufkommen. Unter Umständen muss die Fahrzeugversicherung, sofern vorhanden, über mögliche Schadensersatzforderungen entscheiden und auch aufkommen, aber damit hat die Polizei nichts zu tun.
    Sofern ein aktueller Halter ermittelt werden kann, wird dieser aufgefordert, sein Eigentum abzuholen und entsprechend damit umzugehen (Entsorgung oder Wiederinstandsetzung, kann er aber selbst entscheiden). Mögliche polizeiliche Lagerkosten muss er allerdings trotzdem entrichten.
    Kosten der Wasserschutzpolizei können für diesen Fall nicht beziffert werden.

Mit freundlichen Grüßen
Machulik
Bezirksstadtrat

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