Der Landesparteitag der CDU Berlin hat im Juni meinen Antrag „Mensch und Hund in Berlin – für ein Miteinander in der Stadt“ einstimmig an die CDU-Fraktion Berlin zur weiteren Beratung und Umsetzung weitergeleitet. Im Antrag heißt es:
Tierambulanz für Berlin
Für eine schnelle und fachkundige Erstversorgung von verletzten Tieren sind Tierambulanzen unabdingbar. Die mobilen Tierärzte kümmern sich um kranke Haustiere oder in unserem Umfeld frei lebende (Wild-) Tiere. Nach den medizinischen Sofortmaßnahmen bringen diese, wenn es erforderlich ist, das Tier zum Tierarzt oder in eine Tierklinik. Die ehrenamtlich geführten Krankenwagen für Tiere benötigen dabei nicht nur eine finanzielle Förderung. Gerade im dichten Berufsverkehr muss eine schnelle tierärztliche Versorgung gewährleistet werden.
Ich habe mir als Bezirksverordneter darüber hinausgehend folgende Überlegungen gemacht, die an diese Passage anknüpfen:
Der Tierschutz hat im August 2002 mit der Änderung des Artikel 20a Grundgesetz Verfassungsrang erhalten. In der gelebten Alltagsrealität ist dies jedoch noch nicht überall angekommen. Ein Beispiel hierfür ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Im dichten Berliner (Berufs-)Verkehr haben die Tierretter kaum eine Chance rechtzeitig verletzte Tiere zu erreichen.
Für eine schnelle und fachkundige Erstversorgung von verletzten Tieren sind Tierambulanzen unabdingbar. Die mobilen Tierärzte kümmern sich um kranke Haustiere (z.B. Hunde, Katzen, Vögel, Hamster, Fische u. a.) oder in unserem Umfeld frei lebende (Wild-) Tiere wie Igel, Füchse, Schwäne, Tauben oder auch streunende Katzen. Nach den medizinischen Sofortmaßnahmen bringen diese, wenn es erforderlich ist, das Tier zum Tierarzt oder in eine Tierklinik. Die ehrenamtlich geführten Krankenwagen für Tiere benötigen dabei nicht nur eine finanzielle Förderung: um gerade im dichten Berufsverkehr eine schnelle tierärztliche Versorgung zu gewährleisten, bin ich der Auffassung, dass Tierambulanzen Sonder- und Wegerechte im Sinne der §§ 35, 38 StVO zu gewähren sind.
Die Fahrt mit Blaulicht und freier Durchfahrt bei roten Ampeln ist bislang nur Polizei, Feuerwehr und Sanitätsfahrzeugen im Einsatz gestattet. Die Gewährung dieses Sonderrechts wird vom Gesetzgeber zurecht restriktiv gehandhabt, da von Blaulichtfahrten und Durchfahrten bei roten Ampeln ein erhöhtes Gefährdungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht.
Es gibt allerdings stichhaltige Gründe, dieses Sonderrecht auch für lebensrettende Einsätze der Tierambulanzen zu gestatten.
Zum einen sind auch Tiere laut BGB „keine Sache“ (§ 90a BGB) und verdienen die besondere Fürsorge der Gesellschaft. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes bestimmt darüber hinaus, dass Tieren „als Mitgeschöpfen“ ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Zum anderen lehrt die Erfahrung, dass Besitzern von verletzten oder in Lebensgefahr schwebenden Tieren aufgrund der erhöhten Aufregung und Sorge um das verletzte Tier Fehlreaktionen im Straßenverkehr unterlaufen können, die zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen können. Schon unter diesem Aspekt wäre es geraten, den Transport verletzter Tiere zum Tierarzt tunlichst auf die Tierambulanz zu verlagern und dieser das genannte Sonderrecht zuzugestehen.
Auch die rasche Annäherung der Tierambulanz an den Einsatzort ist ein gewichtiges Argument – verletzte oder entlaufene Tiere, vor allem Großtiere wie Rind und Pferd oder entlaufene Raubtiere, können ihrerseits zum Risiko für die Allgemeinheit werden, was das zeitnahe Eintreffen von tierärztlich geschultem Personal wünschenswert macht.
Es wäre also gut, wenn der Senat von Berlin prüfen würde, ob eine Zuerkennung der Sonderrechte nach § 35 StVO im Zuge einer Ausnahmegenehmigung (§46 Absatz 2 StVO) von den Vorschriften der StVO möglich ist.